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BVerwG, 11.05.1993 - 1 WB 70.92 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) - Zulassung zu einer Laufbahn der Bundeswehr - Rechtsmittel im Wehrrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.05.1993 - 1 WB 70.92
Die Begründungspflicht verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BVerwG, 09.03.1993 - 1 WB 9.92
Verwendungsansprüche eines Beamten - Zulassung zu einer Offizierslaufbahn
Auszug aus BVerwG, 11.05.1993 - 1 WB 70.92
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen (vgl. zuletzt: Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -). - BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1993 - 1 WB 70.92
Die Begründungspflicht verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BVerwG, 23.07.1975 - I WB 2.75
Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Einlegung unter Bedingung
Auszug aus BVerwG, 11.05.1993 - 1 WB 70.92
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WBO kann nicht unter einer Bedingung eingelegt werden (Beschluß vom 23. Juli 1975 - BVerwG 1 WB 2.75, 3.75 - <BVerwGE 53, 62>).
- BVerwG, 20.07.1993 - 1 WB 106.92
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes …
Für das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>; ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 70.92 -). - BVerwG, 16.10.1996 - 1 WB 40.96
Unverhältnismäßige Einschränkung des Auswahlverfahrens des Heeres zur Zulassung …
Stand somit der fehlende Bedarf bereits vor den Auswahlkonferenzen, die im ersten Quartal 1996 stattfanden, fest, konnte darauf verzichtet werden, den Antragsteller an dem eigentlichen Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 70.92 - ). - BVerwG, 24.01.1995 - 1 WB 72.94
Dienstliches Interesse an dem Verbleib eines Soldaten in seiner gegenwärtigen …
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - , vom 20. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 107.91 -, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -, vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 70.92 - und vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 106.92 -). - BVerwG, 28.10.1993 - 1 WB 23.93
"Konkurrentenklage" eines Soldaten gegen militärische Verwendungsentscheidungen - …
In der Bitte des Antragstellers, "im Falle einer Ablehnung meines Begehrens" - d.h. der Ablehnung des in dem Schreiben gestellten Antrages, ihn anstelle von FltlAdm S. zum 1. Oktober 1993 als Kdr MUKdo einzusetzen - "diese Konkurrentenklage" dem Senat vorzulegen, liegt keine zur Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung führende Bedingung (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 70.92 - ), sondern lediglich die Erklärung, von der Weiterverfolgung seines Rechtsbehelfs dann absehen zu wollen, wenn seinem Begehren im Wege der Abhilfe vor der Vorlage an den Senat entsprochen werde.